More Radio Werbeformen

Radio Hamburg und Oldie 95 AGB

Radio Hamburg GmbH & Co. KG und Radio 95.0 GmbH & Co. KG haben MORE Marketing Organisation und Radioentwicklungs GmbH & Co. KG, Speersort 10, 20095 Hamburg, mit der Vermarktung (Beratung, Verkauf) von Werbezeiten und Sonderwerbeformen im eigenen Namen für Rechnung von Radio Hamburg GmbH & Co. KG bzw. Radio 95.0 GmbH & Co. KG beauftragt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Verträge zwischen MORE Marketing Organisation und Radioentwicklungs GmbH & Co. KG (nachstehend MORE genannt) und seinen Werbung treibenden Vertragspartnern über die Ausstrahlung von Werbespots gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, MORE hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn MORE den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird, sofern sie nur dem Vetragspartner bei einem vorherigen Geschäft zugegangen sind.

1./2./3.

1. Ein Werbefunkauftrag ist das Angebot an MORE zum Abschluss eines Vertrags über die Sendung eines oder mehrerer Werbespots eines Werbetreibenden (Auftraggebers). Der Werbefunkvertrag ist der Vertrag über die Sendung von Werbespots. Die Werbespots sind, auch wenn im Rahmen eines Werbefunkvertrags das Recht zum Abruf einzelner Spots eingeräumt worden ist, zur Sendung innerhalb des Kalenderjahres abzurufen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Der Werbefunkvertrag kommt durch schriftliche Annahme von MORE zustande. Nebenabreden und Auftragsänderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch MORE verbindlich.

3. MORE behält sich vor, die Ausstrahlung von Werbespots im Rahmen der Durchführung von Werbefunkverträgen wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholungen oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen. Das Gleiche gilt, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder ihre Ausstrahlung für den Sender unzumutbar ist. Unterlässt MORE die vereinbarte Ausstrahlung eines oder mehrerer Werbespots und liegt dieses mit Rücksicht auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers im Interesse des Auftraggebers, ist das vereinbarte Entgelt für die vorgesehene Sendezeit zu zahlen, es sei denn, MORE hat die Sendezeit anderweitig vergeben können.

4./5./6.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Unterlagen für die Werbesengungen spätestens bis Ablauf der in der jeweils gültigen Preisliste bestimmten Frist zu liefern. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er über sämtliche zur Verwertung des Sendematerials im Rundfunk erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte verfügen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt MORE von allen Ansprüchen seitens Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbespots geltend gemacht werden.

5. Der Werbefunkvertrag ist für den Auftraggeber verbindlich. Eine Aufhebung oder vorzeitige Beendigung erfordert deshalb die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MORE. In der Entscheidung über die Zustimmung ist MORE frei. Auf jeden Fall ist für eine Zustimmung von MORE Voraussetzung, dass die Bitte des Auftraggebers spätestens vier Wochen vor der vorgesehenen Ausstrahlung (bzw. 8 Wochen bei Sonderwerbeformen) schriftlich bei MORE vorliegt.

6. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für MORE nach der Umspielung. Manuskripte und Tonträger, die nicht Eigentum von MORE sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers ca. 4 Wochen verwahrt und anschließend vernichtet. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden die Unterlagen zurückgeschickt.

7./8./9.

7. Die vereinbarte Sendezeit wird nach Möglichkeit eingehalten, doch kann keine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge gegeben werden – es sei denn, dieses wäre erklärtermaßen ausschließlich und schriftlich verlangt und von MORE bestätigt worden. Fällt ein Termin aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störung, Betriebsunterbrechung, höherer Gewalt oder vom Sender nicht zu vertretender Umstände aus, so wird die Werbesendung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung innerhalb derselben Preisgruppe. Bei Ausfall eines Teils der Sender, über die das Programm ausgestrahlt wird, insbesondere der Kabelsender, hat MORE einen entsprechenden Anteil des vom Auftraggeber gezahlten Entgeltes erst zu erstatten, wenn die technische Reichweite der Ausstrahlung mindestens um 10% geringer war als üblich. Hierüber hinausgehende Ansprüche kann der Auftraggeber nicht geltend machen.

8. MORE gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbefunkaufträge, insbesondere die sorgfältige Ausstrahlung. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausstrahlung, die den Zweck der Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber nach Wahl von MORE Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzausstrahlung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbesendung beeinträchtigt wurde. Lässt MORE eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Werbesendung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber nur ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit hin zu überprüfen und MORE alle offensichtlichen Mängel binnen zwei Wochen unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen sämtliche Ansprüche auf Mängelhaftung.

9. MORE schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von MORE.

10./11./12.

10. Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil MORE Unterlagen, Texte oder Sendekopien verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt werden. Für nicht schriftlich durchgegebene Informationen liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.

11. Ist Vorleistungspflicht des Auftraggebers vereinbart und kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, ist MORE berechtigt, die Ausstrahlung des bzw. der Werbespots zu unterlassen, ohne dass dem Auftraggeber ein Ersatzanspruch zusteht. Das Entgelt für die vorgesehene Sendezeit ist vom Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, MORE hat die Sendezeit anderweitig vergeben können. MORE ist berechtigt, bei Kunden aus der Gastronomie und in anderen Fällen Vorkasse zu verlangen.

12. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung. Produktions- und sonstige Kosten werden gesondert berechnet.

13./14./15.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen zu einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) p. a. oder, sofern höher, bankübliche Verzugszinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Bei Kenntniserlangung nach Vertragsschluss von begründeten Zweifeln an der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers (bei Zahlungsverzug, bei mangelnder Kreditwürdigkeit, bei Aufnahme in ein Schuldnerverzeichnis sowie bei Bestätigung der Zahlungsunfähigkeit von dritter Seite) ist MORE berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbefunkvertrags das Erscheinen weiterer Werbespots ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags für den gesamten Werbefunkvertrag abhängig zu machen. Durch die Rückstellung der Ausstrahlung entsteht dem Auftraggeber kein Ersatzanspruch. MORE wird den ihm durch die Rückstellung entstehenden Schaden dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

14. Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien. Die Mängelansprüche stehen nur dem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

15. Änderungen der Preise (Tarifänderungen) werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten dem Auftraggeber eines bestehenden Werbefunkvertrags bekannt gegeben. Sofern die Preise zum Nachteil des Auftraggebers nicht unwesentlich erhöht werden, kann dieser zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag zurücktreten. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber MORE zu erklären.

16./17./18./19.

16. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von MORE anerkannt sind.

17. Auf die jeweils gültigen Preise werden bei der monatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres rückwirkend entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet.

18. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand Hamburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass Kundendaten von MORE gespeichert werden.

 
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